Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der RSAG für Zusatzangebote
1. Allgemeines
Der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG) als Tochtergesellschaft des Rhein-Sieg-Kreises und des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) obliegt die öffentliche Abfallentsorgung im Rhein-Sieg-Kreis. In diesem Zusammenhang erbringt sie zusätzliche Dienstleistungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RSAG gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen erkennt die RSAG nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Auftragserteilung
Auf dem Anmeldeformular der RSAG teilt der Auftraggeber die gewünschte Dienstleistung der RSAG mit und erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
3. Art und Unfang der Dienstleistung; Verpflichtungen des Auftraggebers
(1) Dem Auftraggeber können verschiedene Dienstleistungen angeboten werden. Nähere Beschreibungen der bestellten Dienstleistung sowie der daraus resultierenden Verpflichtungen des Auftraggebers befinden sich auf dem dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Anmeldeformular.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Voraussetzungen und/oder die erforderliche Verkehrssicherheit zu schaffen und einzuhalten.
Dies hat der Auftraggeber, falls erforderlich, und/oder wenn er nicht selbst (Allein-)Eigentümer ist, mit dem Eigentümer abzustimmen. Streitigkeiten im Verhältnis Auftraggeber und Eigentümer gehen hinsichtlich dieser Vereinbarung zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, so dass die RSAG oder deren berechtigte Dritte die betroffenen Grundstücke im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistungen betreten dürfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dies der RSAG auf Verlangen in Form eines Nachweises (bspw. Einverständniserklärung des Eigentümers) vorzulegen.
(3) Sofern die vorstehend genannten Verpflichtungen durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden, ist die RSAG bzw. sind deren beauftragte Dritte nicht verpflichtet, die bestellten Dienstleistungen zu erbringen.
4. Entgelte, Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Das von dem Auftraggeber zu zahlende Entgelt richtet sich nach der „Entgelteordnung für Zusatzangebote der RSAG“ in der jeweils aktuellen Fassung sowie nach dem auf dem Anmeldeformular der jeweiligen Dienstleistung angegebenen Betrag.
(2) Die von der RSAG erbrachten Dienstleistungen werden im Anschluss an die erbrachte Leistung abgerechnet. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Bei den vereinbarten Preisen und Entgelten handelt es sich grundsätzlich um Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abzüge sind nicht möglich.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die RSAG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck auf dem Bankkonto der RSAG gutgeschrieben ist. Bei Zahlung mittels Bankeinzug ist die nötige Deckung auf dem Konto zu gewährleisten. Rücklastschriftkosten und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten des Kontoinhabers.
(4) Der Auftraggeber gerät mit seiner Geldleistungspflicht in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, falls die Zahlung nicht sofort nach Erhalt der Rechnung bzw. bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag erfolgt; spätestens jedoch, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.
Die RSAG ist dann berechtigt, von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 15 % zu berechnen. Im Falle von Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden.
Wenn der RSAG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt wurden, oder wenn der RSAG andere Umstände bekannt werden, so ist die RSAG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die RSAG ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Dienstleistungsvertrag beruht.
(6) Wartezeiten, Fehl- und Leerfahrten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind kostenpflichtig.
5. Schadensersatz
(1) Für Schäden am Zufahrtsweg und Aufstellplatz besteht keine Haftung der RSAG, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Entstandene Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden.
(2) Soweit öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten bestehen, haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen. Wird die RSAG von einem Dritten im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber die RSAG in vollem Umfang freizustellen. Eine Haftung oder Mithaftung der RSAG kommt nur in Betracht, soweit der Schaden von der RSAG oder ihrem Personal verursacht wurde.
(3) Soweit und solange die RSAG durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z. B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen der RSAG. Sie haftet in derartigen Fällen nicht für Schäden, die auf diesen Umständen beruhen. Die RSAG wird bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.
6. Laufzeit
Die Vereinbarung über die Erbringung weiterer Dienstleistungen beginnt mit Eingang des unterzeichneten Anmeldeformulars bei der RSAG und endet mit der Erbringung der einzelnen Dienstleistung. Die Vereinbarung kann auch eine zeitliche Befristung enthalten. Die von der RSAG zu erbringenden Dienstleistungen benötigen je nach Dienstleistung einen gewissen Vorlauf ab Eingang des Anmeldeformulars.
7. Kündigung
Die RSAG kann die jeweils getroffenen Vereinbarungen kündigen, wenn
a) die in Ziffer 3 genannten jeweiligen Verpflichtungen des Auftraggebers von diesem zweimal hintereinander nicht eingehalten werden,
b) der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung nach dieser Vereinbarung nicht einhält,
c) wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Außerordentliche Kündigungsgründe bleiben unberührt.
8. Schlussbestimmungen
(1) Die RSAG kann sich zur Erbringung der Leistungen ganz oder teilweise beauftragter Dritter bedienen.
(2) Abweichungen und Ergänzungen von/zu dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend.
(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem vereinbarten Zweck entspricht bzw. möglichst nahe kommt.
(4) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um eine Person i. S. d. § 38 HGB handelt, ist Siegburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Benutzungsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten.
Stand: Mai 2010
