RSAG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) der RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts (RSAG AöR) für Zusatzangebote

§ 1 Allgemeines
1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zusatzangebote (im Folgenden: AGB Zusatzangebote) gelten für alle Zusatzangebote, die von der RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden: RSAG AöR) angeboten werden. Vertragspartnerin ist die RSAG AöR, Vorstand: Ludgera Decking und Michael Dreschmann, Pleiser Hecke 4, 53721 Siegburg, Telefonnummer: 02241 306 306, E-Mail-Adresse: info@rsag.de. Diese AGB Zusatzangebote gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner*innen Verbraucher*innen, Unternehmen oder Kaufleute sind.
2.    Alle zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Anmeldung von Zusatzangeboten getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus den AGB Zusatzangebote und der Entgeltordnung der RSAG AöR.
3.    Abweichende Bedingungen der auftraggebenden Person akzeptiert die RSAG AöR nicht. Dies gilt auch, wenn die RSAG AöR der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

§2. Auftragserteilung
Auf dem Anmeldeformular der RSAG AöR teilt die auftraggebende Person das gewünschte Zusatzangebot der RSAG AöR mit und erkennt die AGB Zusatzangebote an. Die Zusatzangebote können ausschließlich per Anmeldeformular bestellt werden. .

§ 3. Zusatzangebote
1.    Die RSAG AöR bietet u.a. folgende Zusatzangebote an:

  • Behälter-Reinigung
  • Fullservice
  • Express-Service Sperrmüll
  • Trage-/ Express-Service Elektrogeräte

Die Zusatzangebote sind vollständig auf der Webseite www.rsag.de einsehbar.

2.   Die von der RSAG AöR zu erbringenden Zusatzangebote benötigen je nach Dienstleistung einen gewissen Vorlauf ab Eingang der Anmeldung.
3.    Bei außergewöhnlichen Umständen (z.B. Hochwasser, Streik) behält sich die RSAG AöR vor, die o.g. Angebote zu reduzieren bzw. anzupassen.
4.    Die auftraggebende Person ist verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Voraussetzungen - siehe Anmeldung - einzuhalten sowie die erforderliche Verkehrssicherheit zu schaffen. Sofern sie nicht selbst Grundstückseigentümerin ist, hat sie dies mit dem bzw. der Eigentümer*in abzustimmen.
Streitigkeiten im Verhältnis auftraggebender Person und Eigentümer*in gehen hinsichtlich dieser Vereinbarung zu Lasten der auftraggebenden Person.
5.    Die RSAG AöR und deren berechtigte Dritte dürfen die betroffenen Grundstücke im Rahmen der zu erbringenden Zusatzangebote betreten. Auf Verlangen der RSAG AöR hat die auftraggebende Person eine Einverständniserklärung von dem bzw. der Eigentümer*in vorzulegen.
6.    Sofern die vorstehend genannten Verpflichtungen durch die auftraggebende Person nicht eingehalten werden, ist die RSAG AöR bzw. sind deren beauftragte Dritte nicht verpflichtet, die bestellten Zusatzangebote zu erbringen.


§ 4. Entgelte, Zahlungsbedingungen
1.    Das zu zahlende Entgelt (Preis) richtet sich nach der Entgeltordnung der RSAG AöR in der jeweils aktuellen Fassung sowie nach dem auf dem Anmeldeformular der jeweiligen Zusatzangebote angegebenen Betrag.
2.    Die Zusatzangebote werden grundsätzlich im Anschluss an die erbrachte Leistung abgerechnet, sofern im jeweiligen Anmeldeformular nichts anderes angegeben ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Bei den vereinbarten Entgelten handelt es sich grundsätzlich um Bruttopreise inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.    Eine Zahlung per Überweisung gilt als erfolgt, wenn diese nachweislich zur Überweisung an die RSAG AöR angewiesen wurde. Bei Zahlung mittels Lastschrift ist die nötige Deckung auf dem Konto zu gewährleisten. Rücklastschriftkosten und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten der kontoführenden Person.
4.    Verzug tritt ein, wenn die Zahlung nicht sofort nach Erhalt der Rechnung bzw. bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag erfolgt.
Für Verbraucher*innen gilt: Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
Einer Mahnung bedarf es für den Eintritt des Verzuges nicht.
5.    Die RSAG AöR ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Verbraucher*innen) oder 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Unternehmen) zu berechnen.
Im Falle von Mahnungen können Mahngebühren erhoben werden.
6.    Wenn der RSAG AöR Umstände bekannt werden, die die Bonität der auftraggebenden Person in Frage stellt, insbesondere, wenn Zahlungen an die RSAG AöR eingestellt wurden, so ist die RSAG AöR berechtigt, die gesamte Restschuld einzufordern. Die RSAG AöR ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7.    Die auftraggebende Person kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.    Wartezeiten, Fehl- und Leerfahrten, die die auftraggebende Person zu vertreten hat, sind kostenpflichtig.

§ 5. Haftung
1.    Für Schäden am Zufahrtsweg und Aufstellplatz besteht keine Haftung der RSAG AöR, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Entstandene Schäden sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden.
2.    Soweit öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten bestehen, haftet die auftraggebende Person für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen. Wird die RSAG AöR von einem Dritten im Rahmen der der auftraggebenden Person obliegenden Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen, so hat die auftraggebende Person die RSAG AöR in vollem Umfang freizustellen. Eine Haftung oder Mithaftung der RSAG AöR kommt nur in Betracht, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der RSAG AöR oder von ihr beauftragten Dritten verursacht wurde.
3.    Soweit und solange die RSAG AöR durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z. B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen der RSAG AöR. Sie haftet in derartigen Fällen nicht für Schäden, die auf diesen Umstän-den beruhen. Die RSAG AöR wird bemüht sein, etwaige Störungen oder Unterbrechungen unverzüglich zu beheben.

§ 6 Einmalleistung, befristete Verträge
1.    Bei der Bestellung einer einmaligen Dienstleistung (z.B. Express-Service Elektrogeräte) endet der Vertrag mit Erbringung aller Leistungen durch beide Vertragsparteien.
2.    Es können auch Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Behälter-Reinigung) geschlossen werden. Sie unterliegen den Regelungen des Absatzes 1.

§ 7 Dauerschuldverhältnis
1.    Wird bei der Bestellung der Dienstleistung (z.B. Fullservice) eine Vertragslaufzeit von zwölf Monaten vereinbart (Dauerschuldverhältnis) verlängert sich der Vertrag automatisch um zwölf weitere Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird.
2.    Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses kann jede Vertragspartei den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund auf Seiten der RSAG AöR liegt insbesondere vor, wenn
a)    die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten jeweiligen Verpflichtungen der auftraggebenden Person von dieser zwei-mal hintereinander nicht eingehalten werden,
b)    die auftraggebende Person ihre Zahlungsverpflichtung nach dieser Vereinbarung nicht einhält,
c)    wenn über das Vermögen der auftraggebenden Person das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
3.    Eine Kündigung ist per E-Mail (info@rsag.de) oder per Brief möglich.

§ 8 Datenschutzinformation
Die RSAG AöR erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, insbesondere Vor- und Zuname, Anschrift und E-Mail-Adresse der bestellenden Person. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO. Details können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden www.rsag.de/unternehmen/datenschutz.

§ 9 Drittbeauftragung, Form, Gerichtsstand, Vertragssprache, Recht, Streitbeilegungsverfahren, salvatorische Klausel
1.    Die RSAG AöR kann sich zur Erbringung ihrer Vertragspflichten Dritter bedienen.
2.    Alle Vereinbarungen unterliegen der Textform (z.B. E-Mail).
3.    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Siegburg.
4.    Vertragssprache ist deutsch. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
5.    Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (vgl. VSBG).
6.    Sollte eine Bestimmung in diesen AGB Anlieferungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtliche Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 1. Januar 2022