RSAG

Die Gewerbeabfallverordnung

Container

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Sie passt sie an die europaweit gültige fünfstufige Abfallhierarchie an, verstärkt die getrennte Erfassung von Abfällen und legt somit den Fokus auf das Recycling. Damit verbunden sind neue Dokumentationspflichten für Abfallerzeuger*innen.

Weitere Stoffströme werden getrennt gesammelt
Bisher mussten Gewerbebetriebe Abfälle wie Papier, Pappe und Kartonage, Kunststoff, Bio, Glas und Metall getrennt sammeln. Neu hinzugekommen ist die Getrenntsammlung von Holz und Textilien.
Abfallerzeuger*innen sind verpflichtet gegenüber den Aufsichtsbehörden eine Dokumentation über die Trennung sowie den Verbleib seiner Abfälle zu erstellen und vorzuhalten. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.

Abfallgemische sind Vorbehandlungsanlage zuzuführen
Ausnahmen sind nur für jene Gewerbebetriebe zulässig, bei denen die getrennte Sammlung „technisch“ nicht möglich oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist. Dieses Abfallgemisch ist in jedem Fall einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.

Weitere Details und Ausnahmen finden Sie im Gesetzestext.

Fragen und Antworten

Zum 1. August 2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft.  Damit sind für den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten verbunden.

In der neuen Verordnung sind im Wesentlichen verschärfte Anforderungen an die Getrennthaltungspflicht beim Abfallerzeuger geregelt. Bisher mussten Gewerbebetriebe Abfälle wie Papier, Pappe und Kartonage, Kunststoff, Bio, Glas und Metall getrennt sammeln. Neu hinzugekommen ist die Getrenntsammlung von Holz und Textilien.
 
Getrennte Erfassung
Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.
 
Beispiel: Bei dem Abfallerzeuger fallen monatlich insgesamt 1.000 kg Abfall an seinem Standort an. Davon werden aktuell bereits 650 kg Papier, 200 kg Holz, 100 kg Folie getrennt erfasst (in diesem Fall eine Getrenntsammlungsquote von 95%). Es verbleiben 50 kg als Abfallgemisch, die direkt in die energetische Verwertung verbracht werden können.
 
Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
 
Möchte der Abfallerzeuger bereits ab 1. August 2017 davon Gebrauch machen, sind die Monate Mai, Juni und Juli 2017 maßgeblich. In diesem Fall ist der Nachweis durch einen zugelassenen Sachverständigen bis zum 31. August 2017 der zuständigen Behörde vorzulegen.
 
Gemischte Erfassung
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.

‚technisch nicht möglich‘
Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
 
‚wirtschaftlich nicht zumutbar‘

Die Kosten für die getrennte Sammlung - beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion - stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung. 

Die Vorbehandlungsanlagen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • eine  Sortierquote von mindestens 85%
  • eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung)  von mindestens 30%
  • eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage 

Die Recyclingquote als auch die technische Ausstattung der Anlage sind erst ab 1.1.2019 zu erfüllen.

Die Verordnung betrifft nicht Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden. Der Restmüll ist ebenfalls ausgeschlossen und muss bei der Berechnung der Getrenntsammelqoute nicht berücksichtigt werden.

Der Abfallerzeuger ist verpflichtet gegenüber den Aufsichtsbehörden eine Dokumentation über die Trennung sowie den Verbleib seiner Abfälle zu erstellen und vorzuhalten. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.
 
Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht nicht erfüllt wird  - das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen sowie der Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage darlegen und trägt dafür die Beweislast.
 
Der Abfallerzeuger hat sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage zum 1.1.2019 bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt wird und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt. Die technische Ausstattung muss nach einer Übergangsfrist erst zum 1.1.2019 bestätigt werden.

Dies kann zum Beispiel dargestellt werden durch sehr beengte bzw. gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern begründet sein. Ein weiterer Fall ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (beispielsweise in Zügen, Bahnhöfen, Flughäfen oder auf Rastanlagen).

Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dargelegt sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.
Auch bei Nachweis einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Anhaltspunkt für eine geringe Menge ist laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA eine Menge von insgesamt 50 kg/Woche über sämtliche Abfallfraktionen.

Abfallerzeuger und –besitzer von Bau- und Abbruchabfällen bei Neubau-, Renovierungs-, Sanierungs- und Abbruchmaßnahmen müssen zukünftig die folgenden Abfallfraktionen getrennt sammeln: Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen und Keramik.
 
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen bei den Gewerbeabfällen in Frage 3. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen sind gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen deren insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreiten.
 
Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
 
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt bewusst keine Festlegung auf die energetische Verwertung, da sich unter den Bau- und Abbruchabfällen auch mineralische Abfälle befinden, bei denen keine energetische Verwertung möglich ist, sondern sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht kommen.

Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR und einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden. 

Die Anforderungen im Rahmen der Getrenntsammlung als auch deren Dokumentation werden voraussichtlich zu höheren Kosten führen. Es sind unter anderem Investitionen in vorhandene und neue  Gewerbeabfallvorbehandlungsanlagen notwendig, um die zusätzlichen Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.

Im Rahmen unserer Dienstleistungsabrechnung stellen wir bereits heute dem Kunden zum Beispiel Wiegenoten oder Lieferscheine zur Verfügung.
 
Zusätzlich bieten wir unseren Kunden, die die Abfallfraktionen getrennt erfassen, die gesetzlich geforderte Dokumentation in Form der „Übernahmeerklärung“ an. Diese Erklärung beinhaltet die Firmierung, Anschrift, die getrennt gesammelte Abfallfraktion sowie die jeweilige Menge (ggfs. prognostiziert)  zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling und den Verbleib der jeweiligen Abfallfraktion.
 
Des Weiteren können wir unseren Kunden die Zuführung eines Abfallgemisches zu einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV zusichern und dokumentieren. Bereits heute arbeitet die RSAG mit Partnern zusammen, die eine hochwertige Trennung der Abfallgemische sicherstellen können.
 
Die RSAG erfüllt somit mit ihren Partnern die zusätzlichen Anforderungen der GewAbfV  zu den in der Verordnung genannten Fristen und kann Ihnen damit die notwendige Bestätigung gemäß § 4 (2) GewAbfV erstellen. 


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